01 · Wem gehört das Eisenbahnunternehmen?
Bundeseigen (BE) und nichtbundeseigen (NE) betreffen die Eigentumsverhältnisse des Eisenbahnunternehmens. § 2 Abs. 15 AEG beschreibt Eisenbahnen des Bundes über die dort genannten Bundesbeteiligungen. Ein kommunales oder privates Unternehmen ist dadurch nicht automatisch nichtöffentlich. Grundstückseigentum und Unternehmensstatus sind ebenfalls getrennt zu betrachten.
02 · Wozu dient die Infrastruktur?
Die öffentliche oder nichtöffentliche Eigenschaft richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien. § 2 Abs. 8 AEG beschreibt Werksbahnen über den eigenen Güterverkehr und die dort eingeschlossenen Konstellationen. § 3 Abs. 2 AEG ordnet Werksbahnen als nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen ein. Der Unternehmensname, ein Werkstor oder die Anzahl der EVU entscheiden diese Frage nicht allein.
03 · Wie ist der Zugang zur Werksbahn geregelt?
§ 15 ERegG unterscheidet den vorbehaltenen Verkehr von der Situation ohne entsprechenden Vorbehalt. Der Vorbehalt kann auch nur Teile der Infrastruktur betreffen. Eine offene Werksbahn wird dadurch nicht automatisch zur öffentlichen Infrastruktur. Unterschiedliche Bereiche eines Standorts sollten im Lageplan getrennt beschrieben werden.
Welche Vorschriften gelten dann?
NE bedeutet nicht „außerhalb des AEG“. Ebenso folgt aus „öffentlich“ nicht ohne weitere Prüfung die vollständige Anwendung jeder Bundes-Betriebsvorschrift. Unter anderem enthält § 38 Abs. 2 AEG eine Übergangsregelung für bestimmte Infrastrukturen. Landesrecht, Genehmigungsstand und konkrete Tätigkeit sind zusätzlich zu prüfen.
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Anschlussbahn-Check öffnenLandesrecht dazunehmenOriginalquellen & Fassungsstand
Am 23.10.2026 abgerufen. Redaktionelle Einordnung; fachliche Freigabe dieser neuen Beiträge steht aus.
AEG § 2 · Begriffe ↗AEG § 3 · Öffentlich / nichtöffentlich ↗ERegG § 15 · Werksbahnen ↗AEG § 38 · Übergangsvorschriften ↗BNetzA · Prüfschema, 17.04.2026 ↗