Werksbahn & Verkehrsstatus
Die Werksbahn ist im AEG über die Nutzung für eigenen Güterverkehr beschrieben. Die gesetzliche Regelung berücksichtigt bestimmte verbundene und angeschlossene Unternehmen sowie begrenzte weitere Nutzungen. Eine Bahn auf privatem Grund ist deshalb nicht allein wegen ihres Standorts eine Werksbahn.
Was bedeutet das für Ihren Betrieb?
Verkehrsstatus, Eigentumsverhältnisse und Zugangsmodell sind getrennte Fragen. § 3 AEG und § 15 ERegG ergänzen die Prüfung. Für gemischte Standorte können unterschiedliche Teilbereiche zu betrachten sein.
Ihr nächster sinnvoller Schritt.
Drei Ansatzpunkte für Ihre eigene Bestandsaufnahme. Markierungen gelten nur für diese Sitzung; Ihr Arbeitsblatt können Sie herunterladen.
Quellen & Einordnung
- AEG § 2 · Begriffe und Werksbahnen
Insbesondere Abs. 1, 3, 6–8 und 13–15; gesetzliche Begriffe im jeweiligen Kontext.
- AEG § 3 · Öffentlicher Eisenbahnverkehr
Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit; nicht allein aus Eigentum ableiten.
- ERegG § 15 · Werksbahnen
Abs. 1–2: Transportvorbehalt und Zugang; Abs. 5: weitere anwendbare Vorschriften.
- Bundesnetzagentur · Werksbahnen
Behördlicher Einstieg mit Prüfschema; keine Entscheidung über Ihren Einzelbetrieb.
Redaktioneller Stand 25.10.2026. Eigenständige Erläuterung; fachliche Freigabe ausstehend. Die Quellen dienen der fachlichen Einordnung, die Checkpunkte sind eigene Organisationshilfen. Anwendbarkeit, örtliche Unterlagen und aktuelle Fassungen sind gesondert zu prüfen.