Zugang & Transportvorbehalt
Bei Werksbahnen unterscheidet § 15 ERegG danach, ob der Betreiber Transporte selbst oder durch ein beauftragtes EVU vorbehält. Ohne einen solchen Vorbehalt gelten die dort beschriebenen Zugangsrechte und Leistungspflichten. Diese Frage kommt nach der Werksbahneinordnung.
Was bedeutet das für Ihren Betrieb?
Ein einzelnes eingesetztes EVU beweist keinen wirksamen Vorbehalt. Ebenso macht Zugang die Werksbahn nicht automatisch zur öffentlichen Infrastruktur. Umfang, Mitteilungen, Bedingungen und gegebenenfalls Teilbereiche sind gesondert zu prüfen.
Ihr nächster sinnvoller Schritt.
Drei Ansatzpunkte für Ihre eigene Bestandsaufnahme. Markierungen gelten nur für diese Sitzung; Ihr Arbeitsblatt können Sie herunterladen.
Quellen & Einordnung
- ERegG § 15 · Werksbahnen
Abs. 1–2: Transportvorbehalt und Zugang; Abs. 5: weitere anwendbare Vorschriften.
- AEG § 3 · Öffentlicher Eisenbahnverkehr
Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit; nicht allein aus Eigentum ableiten.
Redaktioneller Stand 25.10.2026. Eigenständige Erläuterung; fachliche Freigabe ausstehend. Die Quellen dienen der fachlichen Einordnung, die Checkpunkte sind eigene Organisationshilfen. Anwendbarkeit, örtliche Unterlagen und aktuelle Fassungen sind gesondert zu prüfen.